Ratgeber

Hecke und Baum an der Grenze: Was gilt im Thurgau?

Kurz gesagt: Im Thurgau dürfen Bäume, Sträucher und Hecken höchstens das Doppelte ihres Grenzabstands hoch sein (§ 5 FlGG). Ab 10 m Abstand gibt es keine Beschränkung. Der Nachbar kann nur den Rückschnitt verlangen, nie die Beseitigung.

Das Thurgauer Gesetz über Flur und Garten (FlGG) regelt Nachbarschaftsfragen im Garten. Es unterscheidet nicht zwischen Baum und Hecke: Alle Pflanzen werden gleich behandelt.

Die Rechnung

§ 5 FlGG: Höhe höchstens das Doppelte des Grenzabstands
Abstand zur GrenzeHöchste Höhe
0.5 m1 m
1 m2 m
2 m4 m
4 m8 m
10 m oder mehrkeine Beschränkung

Wie wird der Abstand gemessen?

Massgebend ist der grenznächste Punkt, an dem die Pflanze aus dem Boden tritt (§ 7 FlGG). Hervortretende Wurzeln oder Wurzelansätze von Hochstämmen zählen nicht. Die Höhe misst man ab diesem Punkt auf der Seite, die der Grenze zugewandt ist.

Rückschnitt statt Beseitigung

Wenn eine Pflanze zu hoch ist, kann der Nachbar jederzeit die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangen (§ 8 FlGG). Das heisst: Rückschnitt auf die zulässige Höhe. Eine Frist, nach der der Anspruch verfällt, kennt das Gesetz nicht. Beseitigung der Pflanze kann nicht verlangt werden.

Pflanzen auf der Grenze

Eine Pflanzung genau auf der Grenze gilt ohne schriftliche Vereinbarung als gemeinsames Eigentum beider Nachbarn. Jeder schneidet auf seiner Seite. Fällt eine Pflanze aus, ersetzen beide je zur Hälfte.

Abweichungen und Zäune

Überhängende Äste

Streitigkeiten über Schattenwurf, überhängende Äste und Früchte fallen nicht unter das FlGG. Dort gilt das Bundesrecht: Kapprecht nach Art. 687 ZGB, nach schriftlicher Aufforderung mit Frist und bei erheblicher Schädigung.

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Hecke im Thurgau sein?

Höchstens das Doppelte des Grenzabstands. Ab 10 m Abstand gibt es keine Beschränkung.

Kann der Nachbar die Beseitigung meiner Hecke verlangen?

Nein, nur den Rückschnitt auf die zulässige Höhe. Eine Beseitigung kann im Thurgau nie verlangt werden.

Gilt die Regel auch für Bäume?

Ja. § 5 FlGG gilt für Bäume, Sträucher, Hecken und ähnliche Pflanzungen gleichermassen.

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