Kurz gesagt: Im Thurgau braucht eine Baumfällung nur dann eine Bewilligung, wenn der Baum geschützt ist. Das steht im Schutzplan der Gemeinde und im Geoportal ThurGIS. Im Zweifel fragen Sie die Bauverwaltung; im Wald ist der Revierförster zuständig.
Wo steht, ob mein Baum geschützt ist?
- Schutzplan oder Baureglement der Gemeinde
- ThurGIS, das Geoportal des Kantons
- Bauverwaltung der Gemeinde (telefonisch oder per E-Mail)
Was passiert bei einem geschützten Baum?
Wer einen geschützten Baum fällen oder stark zurückschneiden will, stellt ein Gesuch bei der Gemeinde. Die Behörde prüft Gründe wie Krankheit, Gefährdung oder Bauvorhaben. Meist verlangt sie eine Ersatzpflanzung. Ohne Bewilligung zu fällen ist strafbar und kann mit Bussen und Pflicht zum Ersatz enden.
Beiträge an die Pflege
Laut Kanton beteiligen sich Gemeinde und Kanton bei geschützten Bäumen «meist» an den Kosten für die Pflege. Das ist keine Garantie. Fragen Sie vor dem Auftrag bei der Gemeinde nach.
Brutzeit und Nester
Vom 1. April bis 31. Juli sollen keine grösseren Eingriffe stattfinden. Besetzte Nester sind geschützt. Am besten fällt man von Oktober bis Februar.
Wald
Wer im Wald Bäume fällt, braucht in der Regel die Zustimmung des Forstdienstes. Nehmen Sie Kontakt mit dem Revierförster auf.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Bewilligung, um einen Baum im Garten zu fällen?
Nur bei geschützten Bäumen. Prüfen Sie Schutzplan der Gemeinde und ThurGIS.
Muss ich Ersatz pflanzen?
Bei geschützten Bäumen meist ja. Die Bewilligung regelt das.